Kapitel 4 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber
§ 18 Aushändigung des Personalausweises
§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift

Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber

§ 18 Aushändigung des Personalausweises


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf die Personalausweisbehörde den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 bewirkt hat.

(3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung V. v. 28. September 2017 BGBl. I S. 3521 m.W.v. 7. Oktober 2017

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§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift


§ 18a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021



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