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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 5 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung § 4 Dokumentationspflichten § 5 Speicherung und Löschung Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten § 6 Erfassung der Anschrift § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 Übermittlung § 9 Qualitätsstatistik Kapitel 3 Produktion § 10 Eingang der Antragsdaten § 11 Muster für den Personalausweis § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde § 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts Kapitel 4 Aushändigung § 18 Aushändigung des Personalausweises Kapitel 5 Änderung von Daten § 19 Änderung der Anschrift § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer § 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises § 22 Nachträgliches Aus- und Einschalten § 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 27 Auskunft über Sperrung Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen § 28 Antrag § 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | |
(Text alte Fassung) § 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | (Text neue Fassung) § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten |
§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten Kapitel 10 Schlussvorschriften § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Schlussformel Anhang 1 Muster des Personalausweises Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Anhang 4 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Anhang 5 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | |
§ 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten |
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit 1. der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind, 2. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. | Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. |
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