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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 01.11.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2023 durch Artikel 1 der PAuswVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
    § 4 Dokumentationspflichten
    § 5 Speicherung und Löschung
Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
    § 6 Erfassung der Anschrift
    § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
    § 8 Übermittlung
    § 9 Qualitätsstatistik
Kapitel 3 Produktion des Personalausweises
    § 10 Eingang der Antragsdaten
    § 11 Muster für den Personalausweis
    § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
    § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
(Text neue Fassung)

    § 13 Schnittstelle des Chips
    § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
    § 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts


    § 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber
    § 18 Aushändigung des Personalausweises
    § 18a Aufkleber mit Brailleschrift
Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten
    § 19 Änderung der Anschrift
    § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis
    § 21 Nachträgliches Einschalten
Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
    § 22 Einrichtung
    § 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
    § 23b Gültigkeitsdauer
Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
    § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    § 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
    § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    § 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
    § 27 Auskunft über Sperrung
Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen
    § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
    § 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
    § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
    § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
    § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
    § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
    § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
    § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
    § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
    § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
    § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
    § 36d Muster der eID-Karte
Kapitel 11 Schlussvorschriften
    § 37 Übergangsregelungen
    § 38 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anhang 1 Muster des Personalausweises
    Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
    Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
    Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
    Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
    Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
    Anhang 3a Muster der eID-Karte
    Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


1 Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1. die technischen Anforderungen an

a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

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b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises abgelegten Daten,

c) den Zugriffsschutz auf die in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie



b) den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,

c) den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie

2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an

a) die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c) den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,

d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,

e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und

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f) das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,



f) das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,

g) die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

h) den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät.

2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.



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§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums




§ 13 Schnittstelle des Chips


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Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.



Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


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(1) 1 Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2 Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium übermittelt werden müssen,



(1) 1 Alle im Chip des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2 Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an den Chip übermittelt werden müssen,

2. Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.



3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem Chip und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.

(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch

1. Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,

2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, oder

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3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium.



3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an den Chip.

(heute geltende Fassung) 
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§ 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts




§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer


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(1) 1 Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. 2 Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.

(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen
zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.

(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an
die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein.

(4) 1 Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an
die im Personalausweis angegebene Anschrift. 2 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende
Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.

(6) 1 Hat
die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. 2 In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1 Die
antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. 2 Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.



(1) 1 Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. 2 Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) 1 Hat
die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. 2 Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die
antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Änderung der Anschrift


(1) 1 Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt. 2 Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 3 Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift. 2 Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium einzuleiten. 3 Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. 4 Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. 5 Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. 6 Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.



(2) 1 Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem Chip gespeicherte Anschrift. 2 Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem Chip einzuleiten. 3 Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. 4 Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. 5 Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Chip des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. 6 Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.

(3) 1 Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis


(1) 1 Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. 2 Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. 3 Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.



(2) 1 Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.

(3) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(4) 1 Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Einrichtung


(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches dem Stand der Technik entspricht.



(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über einen zugelassenen Chip verfügt, welcher dem Stand der Technik entspricht.

(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. 2 Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.



(4) 1 Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts. 2 Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.

(6) Der Ausweishersteller

1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Ausweisinhaber über die verwendete Software angezeigt wird,

2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den Sperrlistenbetreiber,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und

4. versendet einen einfachen Brief an die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

(7) 1 Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. 2 Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.



3. speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für den Chip des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und

4. versendet einen einfachen Brief an die im Chip des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

(7) 1 Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem Chip nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. 2 Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes


Abschnitt 1

Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.Latin' zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld 'Name' der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge 'GEB.' unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße1 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm

Name (Familienname und
Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)

Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Gültig bis (letzter Tag der
Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Ordens- und Künstlername | 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)

ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)

Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig



Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm

Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.



Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
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Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso-
nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe-
nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der
antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz-
lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot
der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den
übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile
abzubilden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte
darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll-
ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht
muss zentriert auf dem Foto platziert sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin-
tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im
Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


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Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung
von mindestens 236 Punkten
pro Zentimeter (600 dots per inch)
vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein
und
die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder
Verunreinigungen
aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorlie-
gen.
|
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)




Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel
Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck
und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril-
lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand
der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten
auf dem Gesicht entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun-
gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin-
dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind
zusätzlich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen
Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge-
sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der
Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)




(heute geltende Fassung) 

Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option

vorherige Änderung

1 | Elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
auf
der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller



1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller

2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des
Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

4 | System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von
Dritten an die Personalausweisbehörde | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, wel-
che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 von Dritten erhalten

5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die
das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
selbst fertigen

6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal-
ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau-
lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände-
rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal-
ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18
des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Geräte.

10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter
Software an den Ausweisinhaber

11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro-
nischen Identitätsnachweises oder des
Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie-
tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen
Auftragnehmer



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.