Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung (3. ArGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2011
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Artikel 1 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 ArGV § 12d (neu)

Nach § 12c der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird folgender § 12d eingefügt:

 
„§ 12d Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ArGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ArGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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