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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (2. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 Tier-LMHV § 2b, § 2c, § 4a (neu), § 12a (neu), § 20a, § 23, § 24, Anlage 5

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Wer" und

bb)
in Nummer 1 nach der Angabe „Anlage 4 Nummer 1.3"

jeweils die Wörter „von ihm" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „über das Wildbret verfügen darf" die Wörter „, und der Untersucher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind" eingefügt.

2.
Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."

3.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist

Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und

2.
der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von ihr benannten Stelle ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet

ist."

4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild

(1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:

1.
die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichneten Person,

a)
nach der vor der Schlachtung oder Tötung keine Verhaltensstörungen zu beobachten waren und kein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) besteht und

b)
in der

aa)
das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sowie

bb)
das vorschriftsgemäße Schlachten und das ordnungsgemäße Entbluten

bescheinigt werden,

und

2.
die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bezeichnete Gesundheitsbescheinigung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur

1.
im Inland und

2.
direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher

abgegeben werden."

5.
In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern „abgegeben werden, wenn" das Wort „die" eingefügt.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.

8.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das

2.1.1
in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,

2.1.2
in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,

2.1.3
von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder

2.1.4
vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."

b)
Kapitel III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das

1.1
in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,

1.2
in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,

1.3
von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder

1.4
vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen angenommen worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EULMRDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EULMRDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
§ 59 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Merkmale (vom 19.11.2022)
... Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet ...

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
§ 20a Tier-LMHV Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel (vom 13.07.2017)
... Wirkung. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 5 V. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844
Bekanntmachung Tier-LMHVNB 2018 (vom 13.07.2017)
... vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929), 4. den am 23. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537 ), 5. den am 25. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
V. v. 10.11.2011 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 1. Tier-LMHVÄndV
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils ...