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§ 4a - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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§ 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist



(1) Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a beigefügt und

2.
der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von ihr benannten Stelle ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet

ist.

(2) 1Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. 2Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. 3Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. 4Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 4a Tier-LMHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
aktuellvor 23.11.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a Tier-LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Tier-LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet, 9. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine ... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ...
Anlage 8a Tier-LMHV (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) (vom 30.06.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 2 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird." 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „ § 4a " ersetzt. b) Das Wort „Nummern" wird durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 1 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... worden sind, ausgeschlossen ist." 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und ... 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung ... 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,". b) Absatz 3 wird wie ... aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,". bb) Die bisherigen ...