Die
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Datenfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die Finanzverwaltung."
- 2.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in §
1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei
- 1.
- Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,
- 3.
- Anträgen auf Dauerfristverlängerung,
- 4.
- Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie
- 5.
- Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes."
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131