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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (2. BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. November 2010 HGB § 341c

§ 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „Hypothekendarlehen und andere Forderungen" gestrichen.

2.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 18 JStG 2010 Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgender Satz ...