Nach dem Dreißigsten Abschnitt des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender Einunddreißigster Abschnitt angefügt:
-
- „Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
(2) §
341c des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 24. November 2010 geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864