Abweichend von §
31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem
Bundesvertriebenengesetz und den nach §
27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.