Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AufenthV vom 29.06.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AufenthVÄndV am 29. Juni 2009 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 6 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland


Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,

(Text neue Fassung)

1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,

3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,

4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

vorherige Änderung

Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.



In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)