Änderung § 61d AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61d AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61d AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen


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(1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). 2 Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.

(2) 1 Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. 2 Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. 3 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. 4 Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.




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