Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64 AufenthV vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. AufenthVÄndV am 1. September 2011 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 64 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A


(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

(Text alte Fassung)

8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird.

(Text neue Fassung)

8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

10. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.


(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)