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Änderung § 80 AufenthV vom 01.09.2011

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


(Text neue Fassung)

§ 80 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis - EU*' und „Aufenthaltserlaubnis*' zu streichen, und es ist der Vermerk anzubringen: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates'. Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit' darf in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden.