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Änderung § 67 AufenthV vom 01.09.2011

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§ 67 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 67 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 11.10.2011 BGBl. I S. 2080
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Ausländerdatei B


(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1. gestorben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen oder

(Text neue Fassung)

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

vorherige Änderung

ist.

(2)
Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.



(2) 1 Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. 2 In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.