Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 AufenthV vom 05.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. AufenthVÄndV am 5. März 2013 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 48 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen


(1) 1 An Gebühren sind zu erheben

1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,

1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro,

1c. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,

1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,

2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro,

3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von

a) bis zu einem Jahr 25 Euro,

b) bis zu zwei Jahren 30 Euro,

4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um

a) bis zu einem Jahr 15 Euro,

b) bis zu zwei Jahren 20 Euro,

5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 25 Euro,

6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro,

7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,

8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 30 Euro,

9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,

10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,

11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro,

12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 10 Euro,

13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 10 Euro,

14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro,

(Text alte Fassung)

15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro.

(Text neue Fassung)

15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.

2 Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und

3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.