Änderung § 40 AufenthV vom 22.04.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. AufenthVÄndV am 22. April 2015 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 40 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts


(Text alte Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

(Text neue Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und

2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed