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Änderung Anlage D12 AufenthV vom 24.10.2015

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Anlage D12 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
Anlage D12 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Nr. 5 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)


(Text neue Fassung)

Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)


(Textabschnitt unverändert)

- Klebeetikett -
Muster Klebeetikett 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' (BGBl. 2004 I S. 3023)


- Trägervordruck; Vorderseite -
Muster 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' Vorderseite (BGBl. 2004 I S. 3024)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -
Muster 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' Rückseite (BGBl. 2004 I S. 3025)




 (keine frühere Fassung vorhanden)