Änderung § 45c AufenthV vom 01.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45c AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 2 AufenthRGebÄndG am 1. September 2017 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§ 45c AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350

(Textabschnitt unverändert)

§ 45c Gebühr bei Neuausstellung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

(Text neue Fassung)

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder

5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.






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