Änderung Anlage D12 AufenthV vom 23.01.2019

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Anlage D12 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
Anlage D12 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)


(Text alte Fassung)

- Klebeetikett -
Muster Klebeetikett 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' (BGBl. 2004 I S. 3023)


(Text neue Fassung)

- Klebeetikett -
Muster für das Klebeetikett 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' (BGBl. 2019 I S. 13)


- Trägervordruck; Vorderseite -
Muster 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' Vorderseite (BGBl. 2004 I S. 3024)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -
Muster 'Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung' Rückseite (BGBl. 2004 I S. 3025)




(heute geltende Fassung) 



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