Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Tierimpfstoff-Kostenverordnung (TierImpfStKostV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 7831-1-54-8 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Gebührenverzeichnis


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

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Zitierungen von § 2 Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierImpfStKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.05.2014)


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