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Synopse aller Änderungen des SGG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Gerichtsverfassung
    Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
    Zweiter Abschnitt Sozialgerichte
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       §§ 24 bis 26
       § 27
    Dritter Abschnitt Landessozialgerichte
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       §§ 36 und 37
    Vierter Abschnitt Bundessozialgericht
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
       §§ 48 und 49
       § 50
    Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit
       §§ 50a bis 50d
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 55a
       § 56
       § 56a
       § 57
       § 57a
       § 57b
       § 58
       § 59
Zweiter Teil Verfahren
    Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 60
          § 61
          § 62
          § 63
          § 64
          § 65
          § 65a
          § 65b
          § 65c Formulare; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
          § 66
          § 67
          § 68
          § 69
          § 70
          § 71
          § 72
          § 73
          § 73a
          § 74
          § 75
       Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren
          § 76
       Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
          § 77
          § 78
          §§ 79 bis 82
          § 83
          § 84
          § 84a
          § 85
          § 86
          § 86a
          § 86b
       Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
          § 87
          § 88
          § 89
          § 90
          § 91
          § 92
          § 93
          § 94
          § 95
          § 96
          § 97
          § 98
          § 99
          § 100
          § 101
          § 102
          § 103
          § 104
          § 105
          § 106
          § 106a
          § 107
          § 108
          § 109
          § 110
          § 110a
          § 111
          § 112
          § 113
          § 114
          § 114a
          § 115
          § 116
          § 117
          § 118
          § 119
          § 120
          § 121
          § 122
       Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
          § 123
          § 124
          § 125
          § 126
          § 127
          § 128
          § 129
          § 130
          § 131
          § 132
          § 133
          § 134
          § 135
          § 136
          § 137
          § 138
          § 139
          § 140
          § 141
          § 142
       Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 142a
    Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
       Erster Unterabschnitt Berufung
          § 143
          § 144
          § 145
          §§ 146 bis 150
          § 151
          § 152
          § 153
          § 154
          § 155
          § 156
          § 157
          § 157a
          § 158
          § 159
       Zweiter Unterabschnitt Revision
          § 160
          § 160a
          § 161
          § 162
          § 163
          § 164
          § 165
          § 166
          § 167
          § 168
          § 169
          § 170
          § 170a
          § 171
       Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 172
          § 173
          § 174
          § 175
          § 176
          § 177
          § 178
          § 178a
    Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
       § 179
       § 180
       § 181
       § 182
       § 182a
    Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
       Erster Unterabschnitt Kosten
          § 183
          § 184
          § 185
          § 186
          § 187
          § 188
          § 189
          § 190
          § 191
          § 192
          § 193
          § 194
          § 195
          § 196
          § 197
          § 197a
          § 197b
       Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung
          § 198
          § 199
          § 200
          § 201
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 202
    § 203
    § 203a
    § 204
    § 205
    § 206
    § 207
    § 208
    § 209
    § 210
    § 211 (aufgehoben)
    §§ 212 bis 217
    § 218
    § 219
    §§ 220 bis 223
(heute geltende Fassung) 

§ 63


(1) 1 Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2 Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.



(2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.



§ 65a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.



(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Sichere Übermittlungswege sind



(4) 1 Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.



3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des §
2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2 Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.


(5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.



(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) 1 Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2 Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65d (neu)




§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 137


vorherige Änderung

1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.



1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.