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Artikel 11 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGG § 63, § 65a, § 137

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174," durch die Angabe „§§ 173, 175 und" ersetzt.

2.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts" das Semikolon und die Wörter „das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

3.
In § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 ERVAG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022
... § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe ...