| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Sozialgerichtsgesetz (SGG)neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 330-1; 3 Rechtspflege 33 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte Änderungen / Synopse | 62 Gesetze verweisen aus 82 Artikeln auf SGG Zweiter Teil VerfahrenZweiter Abschnitt RechtsmittelErster Unterabschnitt Berufung§ 155(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 4. über den Streitwert; 5. über Kosten. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. |