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§ 86b - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 86b



(1) 1Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,

3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

2Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 3Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 4Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) 1Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 3Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 4Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.



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Frühere Fassungen von § 86b SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 7 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 86b SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86b SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 SGG
... über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen ( § 86b ) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu ...
§ 155 SGG
... In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2 . (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 53 GKG Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes (vom 03.02.2017)
...  3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, 4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und 5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG . (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf ... einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Abschnitt 1 Erster ... oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss ( § 86b Abs. 4 SGG ) der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder ... eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss ( § 86b Abs. 4 SGG ) vorausgegangen ist: Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ... dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG . 7220 Verfahren über die Beschwerde ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4a SGB V Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2020)
... Satz 1 können einstweilige Anordnungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf ...
§ 131 SGB V Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern (vom 27.07.2023)
... erlassen werden. Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes . (6) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den ...

Versorgungsruhensgesetz
Artikel 4 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1684; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 2 VersRuhG (vom 01.01.2023)
... Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 23 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
... nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes." 18b. § 132e wird wie folgt ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" eingefügt. 8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „928" die Wörter „, 929 Absatz 1 und ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 können einstweilige Anordnungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 37a. Nach § 132 Absatz ...