(1)
1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach §
153 Abs. 4 oder §
158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2)
1Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
2Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus §
197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
155 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ergeben.
3Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. 2Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
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Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579