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Änderung § 156 SGG vom 01.01.2012

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§ 156 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 156 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Textabschnitt unverändert)

§ 156


(Text alte Fassung)

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. 2 Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2) 1 Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2 Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. 3 Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) 1 Die
Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. 2 Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.