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Änderung § 63 SGG vom 01.01.2022

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§ 63 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 63 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63


(1) 1 Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2 Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.



(heute geltende Fassung)