§ 50 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 50 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 | |
(Text alte Fassung) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. | (Text neue Fassung) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. |