Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 107 SGG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 107 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 107 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 107


(Text alte Fassung)

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.