Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 SGG vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 7. SGBIVuaÄndG am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 22 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird. 2 Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3 Er kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. 4 Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 2 Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3 Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. 4 Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) 1 Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. 2 Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 3 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. 2 Die Anordnung ist unanfechtbar.