(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2011
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66.000 Euro und monatlich 5.500 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2011 - 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2011
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57.600 Euro und monatlich 4.800 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 Euro und monatlich 5.900 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2011 - 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.