§ 4 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 (SVRechGrV 2011 k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1761 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 860-6-4-19 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 49.500 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 beträgt 44.550 Euro.



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