Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (3. KuArbGeldFristVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823 (Nr. 62); Geltung ab 14.12.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 KuArbGeldFristV § 1

Dem § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3855) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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