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Artikel 11 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 11 Aufhebung von Vorschriften zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(188-26)

Die Artikel 1a und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 653), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) geändert worden ist, werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 62 BRBG 2010 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
...  Artikel 11 § 1 sowie die Artikel 12 und 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des ...
Artikel 84 BRBG 2010 Auflösung des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes
...  Artikel 11 Absatz 2 und 5 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) wird ...