(401-5)
Das
Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel
9 Absatz 6 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.