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Artikel 73 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 73 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden


Artikel 73 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7411-1)

Dem § 112 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, sind diese in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung für Zwecke dieses Gesetzes weiterhin anwendbar, soweit deren Anwendung nicht ohnehin ausgeschlossen wird."



 

Zitierungen von Artikel 73 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 301 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
... Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden die ...