Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird."
- 2.
- Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit."
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082