Artikel 17 - Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 DEÜV § 3, § 38, § 39

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Entgeltersatzleistungen" die Wörter „oder von Arbeitslosengeld II" eingefügt.

2.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 3a" gestrichen.

3.
Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

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Zitierungen von Artikel 17 HBeglG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 HBeglG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 11 GKV-FinG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender ...


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