Das
Wohngeldgesetz vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel
7 Absatz 8 des Gesetzes vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung".
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die sich nach §
9 oder §
10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach §
12 Absatz 1. Im Fall des §
3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach §
12 Absatz 1 zu berücksichtigen."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend."
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „, Beträge für Heizkosten" gestrichen.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 4.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5" durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3" ersetzt.
- 5.
- In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heizkosten" gestrichen.
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453