Änderung § 1 RStruktFG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des RStruktFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Institute (Restrukturierungsfonds) errichtet.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein
Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds für Institute' (Restrukturierungsfonds).

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed