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Artikel 4 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 RStruktFG § 1, § 9, § 11, § 14, § 16, § 17, § 4, § 6, § 6a, § 6b, § 7, § 11a, § 11b, § 11c, § 12, § 12c, § 12f, § 12i, § 12j, § 13

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Errichtung des Fonds

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds für Institute" (Restrukturierungsfonds)."

3.
In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „Frankfurt am Main" ersetzt.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit."

6.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter „nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt.

7.
§ 17 Absatz 1 wird aufgehoben.

8.
In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5 und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 12i Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Abwicklungsbehörde" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 wird ...