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Änderung Anlage 9 FeV vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 9 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 8. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FeV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 9 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 9 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


(Text alte Fassung) nächste Änderung

I. Vorbemerkungen

(Text neue Fassung)

A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

vorherige Änderung

II. Liste der Schlüsselzahlen

a)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01
| Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01
| Brille

01.02
| Kontaktlinsen

01.03
| Schutzbrille

02
| Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03
| Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05
| Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01
| Nur bei Tageslicht

05.02
| In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der
Region ...

05.03
| Ohne Beifahrer/Sozius

05.04
| Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als
... km/h

05.05
| Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06
| Ohne Anhänger

05.07
| Nicht gültig auf Autobahnen

05.08
| Kein Alkohol

10
| Angepasste Schaltung

15
| Angepasste Kupplung

20
| Angepasste Bremsmechanismen

25
| Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30
| Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35
| Angepasste Bedienvorrichtungen

40
| Angepasste Lenkung

42
| Angepasste(r) Rückspiegel

43
| Angepasster Fahrersitz

44
| Anpassungen des Kraftrades

44.01
| Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02
| (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03
| (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04
| Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05
| Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06
| Angepasster Rückspiegel

44.07
| Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08
| Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen
gleichzeitig ermöglichen

45
| Kraftrad nur mit Beiwagen

50
| Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51
| Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70
| Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-
Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-
scheidungszeichen
des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden
bei
Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71
| Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszei-
chen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72
| Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³
und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73
| Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74
| Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens
7.500 kg (C1)

75
| Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem
Fahrersitz (D1)

76
| Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens
7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse
der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)


77
| Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse
von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1E)


78
| Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-
gen
der Klassen A oder A1)

79
( ...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-
nisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-
chen


79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen
Klasse
3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen
mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Ge-
samtmasse
und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als
12.000
kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zeugs
übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-
ten
Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-
sen.


79
(S1 ≤ 25/7.500 kg)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.

79
(L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als
drei
Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl
der Achsen.

95
| Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises
ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über
die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel 95(01.01.12)].

b)
nationale Schlüsselzahlen

104
| Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171
| Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-
lässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste


172
| Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste


174
| Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32
km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand
von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
führt
werden

175
| Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25
km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen 'mit Ausnahme der zu
den
Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als
50 cm³

176
| Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-
men
des Ausbildungsverhältnisses

177
| Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178
| Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179
| Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-
angehörige
befördert werden

180
| (weggefallen)

181
| Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182
| Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im
Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fach-
kraft
im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage,
nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-
erlaubnis
Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-
dung
auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183
| Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-
rung
im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-
kannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'

|
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184
| Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und,
sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse
BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage
8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich
benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen
Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt
und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht.
Nummer
2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
lung
von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet
werden.



B. Liste der Schlüsselzahlen

I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr.
| Schlüsselzahl

1 | 01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

2
| 01.01 | Brille

3
| 01.02 | Kontaktlinsen

4
| 01.03 | Schutzbrille

5
| 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

6
| 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

7
| 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

8
| 05.01 | Nur bei Tageslicht

9
| 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

10
| 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius

11
| 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

12
| 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

13
| 05.06 | Ohne Anhänger

14
| 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen

15
| 05.08 | Kein Alkohol

16
| 10 | Angepasste Schaltung

17
| 15 | Angepasste Kupplung

18
| 20 | Angepasste Bremsmechanismen

19
| 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

20
| 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

21
| 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen

22
| 40 | Angepasste Lenkung

23
| 42 | Angepasste(r) Rückspiegel

24
| 43 | Angepasster Fahrersitz

25
| 44 | Anpassungen des Kraftrades:

26
| 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

27
| 44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse

28
| 44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse

29
| 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30
| 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung

31
| 44.06 | Angepasster Rückspiegel

32
| 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen

33
| 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

34
| 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen

35
| 46 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

36 | 50 | Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

37
| 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

38
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle
eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei
Umtausch auf Grund von Anlage 11)

39
| 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen)


40
| 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von
höchstens 11 kW (A1)*

41
| 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

42
| 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

43
| 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

44
| 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die
einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse
der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

45
| 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

46
| 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren
oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

47 | 79
( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG


48 | 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung
zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000
kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter
Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse
von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

49 | 79
(S1 ≤ 25/7.500 kg)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7.500
kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
selung
für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

50 | 79
(L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe
L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

51
| 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
hängers 3.500 kg übersteigt

57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben

58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben

59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden

60 | 95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
fähigungspflicht
nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
rinnen und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
zum
... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.


* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II.
nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr.
| Schlüsselzahl

1 | 104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2
| 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht
mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3
| 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4
| 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen
mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht
mehr als 25 km/h geführt werden

5
| 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme
der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als
50 cm³

6
| 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses


7
| 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein


8
| 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9
| 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10
| 180 | (weggefallen)

11
| 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

12
| 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraft-
fahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen
des 21. Lebensjahres.

13
| 183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

14
| 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung
nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person
und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer
EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt,
und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten
berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen
Arzneimittels herrührt.


Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.