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Synopse aller Änderungen der FeV am 16.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2019 durch Artikel 1 der 4. FeVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) 1 Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:

- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Klasse A1:

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und *)

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Klasse A:

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

2 Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. 3 Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. 4 Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) 1 Außerdem berechtigt

1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,

2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,

3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,

5. die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

6. die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8. die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,

10. die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,

11. die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(Text neue Fassung)

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

- die ganz oder teilweise mit

a) Strom,

b) Wasserstoff,

c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG),

d) Flüssiggas (LPG),

e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

- mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg,

- für die Güterbeförderung und

- ohne Anhänger,

sofern

- die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

- die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht
ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) 1 Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,

3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

6. Krankenkraftwagen,

7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,

9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

10. Spezialisierte Verkaufswagen,

11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

12. Leichenwagen und

13. Wohnmobile.

2 Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7. Winterdienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind, entsprechend. 3 Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.



(6) 1 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. 2 Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.


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*) Anm. d. Red.: Durch die unklare Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 3 V. v. 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) wurde hier in A1 erster Spiegelstrich das erste Wort 'und' durch Komma ersetzt (siehe Begründung zur Änderungs-VO).



Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine


I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:


Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 | 19. Januar 2033

1953 bis 1958 | 19. Januar 2022

1959 bis 1964 | 19. Januar 2023

1965 bis 1970 | 19. Januar 2024

1971 oder später | 19. Januar 2025

vorherige Änderung nächste Änderung


II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:




II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *


Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 | 19. Januar 2026

2002 bis 2004 | 19. Januar 2027

2005 bis 2007 | 19. Januar 2028

2008 | 19. Januar 2029

2009 | 19. Januar 2030

2010 | 19. Januar 2031

2011 | 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033

vorherige Änderung nächste Änderung

 




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* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

2 | 01.01 | Brille

3 | 01.02 | Kontaktlinse(n)

4 | 01.03 | Schutzbrille*

5 | 01.05 | Augenschutz

6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen

7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe

8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme

11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine

21 | 10 | Angepasste Schaltung

22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges

23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen

24 | 15 | Angepasste Kupplung

25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal

26 | 15.02 | Handkupplung

27 | 15.03 | Automatische Kupplung

28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen

30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal

31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene

33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal)

34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse

35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)')

36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse

37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse

39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal

42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal)

43 | 25.04 | Handgas

44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel

45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

46 | 25.08 | Gaspedal links

47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale

50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale

51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

53 | 31.04 | Bodenerhöhung

54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung

59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung

60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen

63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen

64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen

65 | 40 | Angepasste Lenkung

66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)')

67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)

68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads

69 | 40.09 | Fußlenkung

70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad

71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers

78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen

79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz

80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne

82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt

83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen

86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse

87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse

88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung*

90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel*

91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen*

92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)')

94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)')

95 | 44.11 | Angepasste Fußraste

96 | 44.12 | Angepasster Handgriff

97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen

98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)

101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*

102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)

103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner-
halb der Region ...

104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer

105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss

107 | 66 | Ohne Anhänger

108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

109 | 68 | Kein Alkohol

110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436

111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter-
scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL')

112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittlandes, z. B. '71.987654321.HR')

114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

| | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

123 | 79 (L ≤ 3)

| | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3.500 kg übersteigt

130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben

133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl

1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61

2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/
innerhalb der Region ... | 62

3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63

4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als ... km/h | 64

5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65

6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66

7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67

8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68

9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-
mechanismen | 32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25

10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1) | 79.05

11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt

12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt

13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) | entfällt

14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E) | entfällt

15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug
vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt


II. nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4 | 174* | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden

5 | 175* | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³

6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein

8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10 | 180 | (weggefallen)

11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

12 | 182** | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

13 | 183 | (weggefallen)

14 | 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat.

18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

22 | 192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung



 
23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

vorherige Änderung


* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.




IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse
B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.



* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.