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§ 10 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 10 Rückgabe von Einzelstücken



Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.