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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im JArbSchG

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149; Geltung ab 01.05.1976
FNA: 8051-10; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8051 Jugendarbeitsschutz
Änderungen / Synopse | 37 Gesetze verweisen aus 53 Artikeln auf Jugendarbeitsschutzgesetz


Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher

Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

§ 9 Berufsschule

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

§ 12 Schichtzeit

§ 13 Tägliche Freizeit

§ 14 Nachtruhe

§ 15 Fünf-Tage-Woche

§ 16 Samstagsruhe

§ 17 Sonntagsruhe

§ 18 Feiertagsruhe

§ 19 Urlaub

§ 20 Binnenschiffahrt

§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 21a Abweichende Regelungen

§ 21b

Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 22 Gefährliche Arbeiten

§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten

§ 24 Arbeiten unter Tage

§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

§ 26 Ermächtigungen

§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen

Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 29 Unterweisung über Gefahren

§ 30 Häusliche Gemeinschaft

§ 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 32 Erstuntersuchung

§ 33 Erste Nachuntersuchung

§ 34 Weitere Nachuntersuchungen

§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung

§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers

§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

§ 38 Ergänzungsuntersuchung

§ 39 Mitteilung, Bescheinigung

§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk

§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde

§ 43 Freistellung für Untersuchungen

§ 44 Kosten der Untersuchungen

§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte

§ 46 Ermächtigungen