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§ 1 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)

§ 1 Abkommen



(1) Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Erbschaftsteuerabkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 1 KonsVerCHEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KonsVerCHEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerCHEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KonsVerCHEV Schenkungen von Geschäftsbetrieben
... für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens (§ 1 Absatz 2) sind auch für Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend ...