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§ 17 - Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)

§ 17 Verschiedene Sonderfälle



(1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15a des Abkommens nicht anzuwenden.

(2) 1Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes, sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. 2Er ist für den genannten Personenkreis auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt. 3§ 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. 2Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt.



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Frühere Fassungen von § 17 KonsVerCHEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015 (29.06.2020)Artikel 10 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 KonsVerCHEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KonsVerCHEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerCHEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 10 5. StRVÄndV Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
... Wort „Arbeitgeber" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. 3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Ansässigkeitsbescheinigung" das Wort „weitere" ...