Die
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre;".
- 3.
- Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:
„§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 7 TestRegG Änderung der Kostenordnung ... III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe ...