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§ 137 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 137 Sonstige Auslagen



(1) Als Auslagen werden ferner erhoben

1.
Entgelte für Telegramme;

2.
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;

3.
für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro;

4.
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

a)
bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,

b)
in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;

5.
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;

6.
bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

a)
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),

b)
die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,

c)
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;

7.
an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche;

8.
Rechnungsgebühren (§ 139);

9.
Auslagen für die Beförderung von Personen;

10.
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;

11.
an Dritte zu zahlende Beträge für

a)
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,

b)
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;

12.
Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre;

13.
nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Beträge;

14.
Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;

15.
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;

16.
an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt.





 

Frühere Fassungen von § 137 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 17 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93a KostO Verfahrenspflegschaft (vom 01.01.2008)
... ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. (2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des ...
§ 128b KostO Unterbringungssachen (vom 01.09.2009)
... wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im ...
§ 143 KostO Nichtanwendung des Ersten Teils (vom 01.01.2008)
... Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen), § 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebühren). (2) Bundes- oder landesrechtliche ...
§ 156 KostO Einwendungen gegen die Kostenberechnung (vom 01.09.2009)
... für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...
§ 165 KostO Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten (vom 28.12.2010)
... die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 234 EGBGB Viertes Buch. Familienrecht (vom 01.01.2023)
... Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ...

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel III B II EV Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
... der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 136 GNotKG Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 01.01.2021)
... einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. (5) Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im ... für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 17 2. JustizModG Änderung der Kostenordnung
... 2 nicht übersteigen." 8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt. 9. ... 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt. 9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ... auf die Akten" ersetzt. 10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt. 11. ... 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt. 11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... Nr. 17" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt. 11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende ... 17 werden Nummern 4 bis 16. 12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137 " die Angabe „Abs. 1" eingefügt. 13. In § 143 Abs. 1 wird die ... 1" eingefügt. 13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.  ... 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.  ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 23 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
... und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wörter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 13 DLRLJuUG Änderung der Kostenordnung
... „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. Kosten einer Zwangshaft in ... die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 5 JVKostO (vom 28.12.2010)
... Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch ...